Schufa-Auskünfte können, entgegen der landläufigen Meinung, nicht von Jedermann eingeholt werden. Grundsätzlich sind nur die Vertragspartner der Schufa dazu berechtigt. Und selbst bei diesen muss stets die schriftliche Einwilligung der betreffenden Person vorliegen. Unterschieden wird aber bei der Schufa in A- und B-Partner, die die jeweils zugehörigen Auskünfte seitens der Schufa erhalten. Zu den A-Partnern zählen fast ausschließlich die Geldinstitute, wie Banken, Sparkassen und Genossenschaftsbanken. Sie können Schufa-Auskünfte einholen, wenn ein Konto eröffnet oder ein Kredit beantragt wird, sind aber an die Einwilligung der betreffenden Person gebunden. In der A-Auskunft finden sich Angaben zu den positiven und negativen Merkmalen der Schufa.
B-Partner sind alle Unternehmen, die eine Dienstleistung oder ein Produkt auf Ratenzahlung oder Kredit anbieten. Hierzu zählen insbesondere Mobilfunkunternehmen. Sie erhalten eine B-Auskunft, aus der aber nur die negativen Merkmale hervorgehen. Bankverbindungen und Co. dürfen darauf nicht vermerkt sein.
Weiterhin kann jede Person, über die Daten bei der Schufa gespeichert werden, eine Eigenauskunft einholen. Dritte, wie etwa der Vermieter dürfen die Auskunft nur mit Einwilligung der betreffenden Personen einholen und wenn sie Vertragspartner der Schufa sind.
An letzter Stelle sind die Inkassounternehmen zu nennen. Sie können ebenfalls Schufa-Auskünfte erhalten, allerdings werden in diesen nur die Adressen der betreffenden Personen vermerkt. Privatpersonen, die beispielsweise Auskünfte über die Nachbarn einholen wollen, haben dagegen keine Chance, eine Schufa-Auskunft einzuholen.