Beim Grundstückskauf auf die Grundsteuer achten

Wenn Sie sich ein Grundstück kaufen, um hierauf eventuell ein Haus zu bauen, dann müssen Sie auf jeden Fall bedenken, dass neben dem Kaufpreis, den Notariatskosten und den Kosten für den Grundbucheintrag auch die immer wieder kehrende Grundsteuer anfallen wird. Diese wird pro Jahr fällig, kann je nach Gemeinde oder Kommune aber auch in zwei oder vier Hälften im Jahr gezahlt werden.

Die Grundsteuer nennt man die Steuer, die auf das Eigentum an einem Grundstück, einem Gebäude oder aber an einer Eigentumswohnung berechnet wird. Die Berechnung der Grundsteuer erfolgt sodann nach dem Wert des Grundstückes oder der Wohnung sowie nach der Lage des Grundstückes. Denn nicht in jedem Bundesland wird die Grundsteuer gleich berechnet. Die Höhe richtet sich hier auch nach den Kommunen und Gemeinden, die diese sogenannten Hebesätze im Gemeinderat festlegen. Die Grundsteuer ist im Grundsteuergesetz festgelegt. Der sogenannte Einheitswert, die Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer, ist überall gleich und wird von der Finanzbehörde festgesetzt. Hierauf können jedoch je nach Kommune und Bundesland die oben genannten unterschiedlichen Hebesätze für den Messbetrag des Grundstückes anfallen. So sind die Grundsteuern nicht überall gleich, obwohl der Einheitswert immer derselbe ist.

Unterscheiden müssen Sie hier weiterhin zwischen Grundstücken, welche der Bebauung dienen und solchen, die landwirtschaftlich genutzt werden. Auch hier gibt es Unterschiede in der Berechnung. So zahlen Sie für die landwirtschaftlich genutzten Grundstücke eine geringere Grundsteuer, als für die Grundstücke, die für bauliche Zwecke genutzt werden sollen oder bereits genutzt werden.
Die Berechnung der Grundsteuer ist jedoch bei allen Grundstücken gleich. So wird der Einheitswert mit dem Hebesatz, den die jeweilige Kommune festsetzt, multipliziert. Beim Einheitswert müssen Sie sich jedoch nach der Tabelle der Finanzbehörde richten, denn Wohnungen werden wiederum anders bemessen als unbebaute Grundstücke. Wichtig zu wissen ist bei der Grundsteuer noch, dass bei einem Verkauf oder Kauf eines Grundstückes der Verkäufer die Grundsteuer noch bis zum Ende des Jahres zahlt, in dem das Grundstück verkauft wurde. Der neue Besitzer zahlt sodann die Grundsteuer erst ab dem 01. Januar des Folgejahres.

Doch nicht jeder Besitzer eines Grundstückes, eines Hauses oder einer Eigentumswohnung muss die Grundsteuer selbst bezahlen. Nur wenn er die Immobilie oder das Grundstück selbst nutzt, bleibt die Grundsteuer zu seinen Lasten. Ansonsten gilt, dass die Grundsteuer von einem Vermieter als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden kann. Dies erfolgt sodann im Rahmen der Nebenkostenabrechnung.